====== Entscheidung durch Mehrheit der Stimmen ====== § 1052 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder getroffen wird, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. **§ 1052 (1) ZPO** Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen. ===== siehe auch ===== § 1052 ZPO -> [[Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium]] \\ Regelt die Entscheidungsfindung in schiedsrichterlichen Verfahren, die von einem Schiedsrichterkollegium durchgeführt werden.