====== Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium ====== § 1052 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Entscheidungsfindung in schiedsrichterlichen Verfahren, die von einem Schiedsrichterkollegium durchgeführt werden. § 1052 (1) ZPO -> [[Entscheidung durch Mehrheit der Stimmen]] \\ Legt fest, dass Entscheidungen in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder getroffen werden müssen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. § 1052 (2) ZPO -> [[Entscheidung ohne verweigernden Schiedsrichter]] \\ Erlaubt den übrigen Schiedsrichtern, ohne einen verweigernden Schiedsrichter zu entscheiden, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, und regelt die Mitteilungspflichten gegenüber den Parteien. § 1052 (3) ZPO -> [[Befugnisse des vorsitzenden Schiedsrichters]] \\ Erlaubt dem vorsitzenden Schiedsrichter, über einzelne Verfahrensfragen allein zu entscheiden, wenn er dazu ermächtigt wurde. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 5 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 5: Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens|Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens]] \\ Regelt die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens, einschließlich der Entscheidungsfindung durch ein Schiedsrichterkollegium und der Befugnisse des vorsitzenden Schiedsrichters.