====== Entscheidung durch den Einzelrichter ====== § 722 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass der Vorsitzende der Zivilkammer als Einzelrichter entscheidet und die bestehenden Regelungen zur Übernahme unberührt bleiben. **§ 722 (3) ZPO** Der Vorsitzende der Zivilkammer entscheidet als Einzelrichter. Die Regelungen über die Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme sowie die Übernahme durch die Zivilkammer nach § 348 Absatz 3 bleiben unberührt. ===== siehe auch ===== § 722 ZPO -> [[Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland und die Ermächtigung zur Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung.