====== Entscheidung durch das nächsthöhere Gericht bei Beschlussunfähigkeit ====== § 45 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das im Rechtszug zunächst höhere Gericht entscheidet, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig wird. **§ 45 (3) ZPO** Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht. ===== siehe auch ===== § 45 ZPO -> [[Entscheidung über das Ablehnungsgesuch]] \\ Regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter oder eine andere Gerichtsperson.