====== Entscheidung durch Beschluss nach Artikel 21 ====== § 1084 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Entscheidung über Anträge nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 durch Beschluss. **§ 1084 (2) ZPO** Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss. Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig. ===== siehe auch ===== § 1084 ZPO -> [[Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004]] \\ Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung.