====== Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit ====== § 944 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt es dem Vorsitzenden, in dringenden Fällen über Gesuche zu entscheiden, die keine mündliche Verhandlung erfordern, anstatt des gesamten Gerichts. **§ 944 ZPO** In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Arrest und einstweilige Verfügung|Arrest und einstweilige Verfügung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erlass von Arrest und einstweiligen Verfügungen, einschließlich der Zuständigkeit, der Vollziehung und der Rechtsmittel.