====== Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über Zwangsvollstreckungsverfahren ====== § 766 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Vollstreckungsgericht über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen bezüglich der Art und Weise der Zwangsvollstreckung entscheidet. **§ 766 (1) ZPO** Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. ===== siehe auch ===== § 766 ZPO -> [[Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Verfahren für Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen.