====== Entscheidung des Gerichts ohne Mitwirkung des Abgelehnten ====== § 45 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass über das Ablehnungsgesuch das Gericht entscheidet, dem der Abgelehnte angehört, jedoch ohne dessen Mitwirkung. **§ 45 (1) ZPO** Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. ===== siehe auch ===== § 45 ZPO -> [[Entscheidung über das Ablehnungsgesuch]] \\ Regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter oder eine andere Gerichtsperson.