====== Entscheidung des Gerichts bei Erinnerung ====== § 573 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden kann. **§ 573 (1) ZPO** Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== § 573 ZPO -> [[Erinnerung]] \\ Regelt die Möglichkeit, gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Entscheidung des Gerichts zu beantragen.