====== Entscheidung bei Ablehnung eines Richters am Amtsgericht ====== § 45 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass bei Ablehnung eines Richters am Amtsgericht ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch entscheidet, es sei denn, der abgelehnte Richter hält das Gesuch für begründet. **§ 45 (2) ZPO** Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. ===== siehe auch ===== § 45 ZPO -> [[Entscheidung über das Ablehnungsgesuch]] \\ Regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter oder eine andere Gerichtsperson.