====== Entscheidung ====== -> [[Urteil]] \\ -> [[Beschluss]] \\ -> [[Kassatorische Entscheidung]] \\ -> [[Entscheidungsbegründung]] \\ -> [[Überraschungsentscheidung]] \\ -> [[Entscheidungsreife]] \\ Nach § 547 Nr. 6 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer [[Rechtsverletzung|Verletzung des Rechts]] beruhend anzusehen, wenn sie entgegen den Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht mit Gründen versehen ist.((BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20 - Kaffeebereiter)) ===== siehe auch ===== -> [[Recht]] ====== Entscheidung ====== § 1080 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Ausstellung von Bestätigungen für inländische Titel als Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004. § 1080 (1) ZPO -> [[Ausstellung von Bestätigungen ohne Anhörung des Schuldners]] \\ Bestätigungen nach bestimmten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen, es sei denn, die antragstellende Person beantragt die Zustellung im Parteibetrieb. § 1080 (2) ZPO -> [[Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel]] \\ Regelt die Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung, wenn der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel|Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel]] \\ Regelt die Ausstellung von Bestätigungen für inländische Titel als Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, einschließlich der Verfahrensweise bei Rückweisung von Anträgen und der Zustellung von Bestätigungen.