====== Entscheidender Richter ====== § 526 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Übertragung von Rechtsstreitigkeiten an einen Einzelrichter im Berufungsverfahren und die Bedingungen, unter denen dies geschehen kann. § 526 (1) ZPO -> [[Übertragung an Einzelrichter im Berufungsverfahren]] \\ Ermöglicht dem Berufungsgericht, den Rechtsstreit einem Einzelrichter zu übertragen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. § 526 (2) ZPO -> [[Vorlage an das Berufungsgericht durch den Einzelrichter]] \\ Beschreibt die Umstände, unter denen der Einzelrichter den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Übernahme vorlegt. § 526 (3) ZPO -> [[Rechtsmittel gegen Übertragungsentscheidungen]] \\ Stellt klar, dass gegen Entscheidungen über die Übertragung, Vorlage oder Übernahme kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. § 526 (4) ZPO -> [[Einzelrichter in Handelssachen]] \\ Bestimmt, dass in Handelssachen nur der Vorsitzende als Einzelrichter fungieren kann. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Berufung|Berufung]] \\ Regelt die Berufungsverfahren, einschließlich der Voraussetzungen und des Ablaufs, sowie die Rolle der Einzelrichter und die Übertragungsmöglichkeiten innerhalb des Berufungsgerichts.