====== Entlassung aus der Haft nach Vermögensauskunft ====== § 802i (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Entlassung des Schuldners aus der Haft nach Abgabe der Vermögensauskunft. **§ 802i (2) ZPO** Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. § 802f Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 802i ZPO -> [[Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein verhafteter Schuldner die Vermögensauskunft abgeben kann und welche Folgen dies für seine Haft hat.