====== Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ====== § 385 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass bestimmte Personen das Zeugnis nicht verweigern dürfen, wenn sie von der Verschwiegenheitspflicht entbunden sind. **§ 385 (2) ZPO** Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. ===== siehe auch ===== § 385 ZPO -> [[Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht]] \\ Beschreibt die Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht, unter denen Zeugen verpflichtet sind, auszusagen.