====== Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel ====== § 1112 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, im Inland ohne Vollstreckungsklausel erfolgen kann. **§ 1112 ZPO** Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland|Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen ausländische Titel in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden können, einschließlich der Entbehrlichkeit einer Vollstreckungsklausel für Titel aus EU-Mitgliedstaaten.