====== Entbehrlichkeit der Ladung des Schuldners ====== § 875 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Ladung des Schuldners zu dem Termin nicht erforderlich ist, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste. **§ 875 (2) ZPO** Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste. ===== siehe auch ===== § 875 ZPO -> [[Terminsbestimmung]] \\ Regelt die Bestimmung eines Termins durch das Gericht zur Erklärung über den Teilungsplan und zur Ausführung der Verteilung.