====== Entbehrlichkeit der Ladung ====== § 218 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, eine Ladung der Parteien nicht erforderlich ist, unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2. **§ 218 ZPO** Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Ladungen, Termine und Fristen|Ladungen, Termine und Fristen]] \\ Regelt die Bestimmungen für die Ladung zu Terminen, die Festlegung von Terminen und die Einhaltung von Fristen im Zivilprozess.