====== Endurteil bei Vorbehaltsurteil ======
§ 302 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass ein Vorbehaltsurteil in Bezug auf Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung als Endurteil gilt.
**§ 302 (3) ZPO**
Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
===== siehe auch =====
§ 302 ZPO -> [[Vorbehaltsurteil]] \\
Regelt das Vorbehaltsurteil, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Beklagten.
====== Endurteil bei Vorbehaltsurteil ======
§ 599 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass ein Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, als Endurteil für Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung gilt.
**§ 599 (3) ZPO**
Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
===== siehe auch =====
§ 599 ZPO -> [[Vorbehaltsurteil]] \\
Regelt die Bedingungen und Folgen eines Vorbehaltsurteils, das dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten kann.