====== Endurteil bei Vorbehaltsurteil ====== § 302 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass ein Vorbehaltsurteil in Bezug auf Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung als Endurteil gilt. **§ 302 (3) ZPO** Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen. ===== siehe auch ===== § 302 ZPO -> [[Vorbehaltsurteil]] \\ Regelt das Vorbehaltsurteil, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Beklagten. ====== Endurteil bei Vorbehaltsurteil ====== § 599 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass ein Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, als Endurteil für Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung gilt. **§ 599 (3) ZPO** Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen. ===== siehe auch ===== § 599 ZPO -> [[Vorbehaltsurteil]] \\ Regelt die Bedingungen und Folgen eines Vorbehaltsurteils, das dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten kann.