====== Endurteil bei verbundenen Prozessen ====== § 300 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass auch bei verbundenen Prozessen ein Endurteil erlassen werden kann, wenn nur einer der Prozesse zur Endentscheidung reif ist. **§ 300 (2) ZPO** Das Gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist. ===== siehe auch ===== § 300 ZPO -> [[Endurteil]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein Endurteil im Zivilprozess erlassen wird.