====== Endurteil ====== § 300 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Endurteil im Zivilprozess erlassen wird. § 300 (1) ZPO -> [[Endurteil bei Reife zur Endentscheidung]] \\ Bestimmt, dass das Gericht ein Endurteil erlassen muss, wenn der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist. § 300 (2) ZPO -> [[Endurteil bei verbundenen Prozessen]] \\ Erklärt, dass auch bei verbundenen Prozessen ein Endurteil erlassen werden kann, wenn nur einer der Prozesse zur Endentscheidung reif ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Urteil|Urteil]] \\ Regelt die verschiedenen Arten von Urteilen im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Endurteilen, Teilurteilen und Zwischenurteilen.