====== Endgültige Herstellung des Protokolls ====== § 160a (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die endgültige Herstellung des Protokolls durch Aufzeichnung auf Datenträger. **§ 160a (5) ZPO** Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich. ===== siehe auch ===== § 160a ZPO -> [[Vorläufige Protokollaufzeichnung]] \\ Regelt die vorläufige Aufzeichnung von Protokollen in Gerichtsverfahren.