====== Ende des Beschwerdeverfahrens ====== ==== Rücknahme der Beschwerde ==== Eine Beschwerde kann gemäß den Grundsätzen des ZPO-Beschwerdeverfahrens nur bis [[Rechtswirksamkeit]] der Entscheidung zurückgenommen werden. Im Gegensatz dazu kann der Widerspruch - wie eine Klage - bis zur Eintritt der [[Rechtskraft]] zurückgenommen werden. Mit der Rücknahme des Einspruchs endet lediglich der Beteiligtenstellung des Einsprechenden, das Verfahren kann ohne ihn fortgesetzt werden. Mit Rücknahme der Beschwerde endet das Beschwerdeverfahren. Die angefochtene Entscheidung wird [[Verfahrensrecht:Bestandskraft|bestandskräftig]]. (Anders bei der [[Verfahrensrecht:Klagerücknahme]]) ==== Rücknahme der Patentanmeldung ==== Die Rücknahme der Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren kann auch als gleichzeitige Rücknahme der Beschwerde ausgelegt werden. Andernfalls ist die Beschwerde wegen fehlendem [[Verfahrensrecht:Rechtsschutzbedürfnis]] als unzulässig zu verwerfen, falls der Beschwerdeführer nicht auch seine Beschwerde ausdrücklich zurücknimmt. Die gleiche Wirkung hat das [[Erlöschen des Patents]]. Der Patentinhabe hat aber möglicherweise ein Rechtsschutzinteresse, daß für die Zeit vor Erlöschen eine Entscheidung über das Patent getroffen wird. ==== Beschluß ==== Grundsätzlich endet das Beschwerdeverfahren mit einer [[Verfahrensrecht:Entscheidungen|Entscheidung]] in [[Verfahrensrecht:Beschluß|Beschlußform]]. Mögliche Entscheidungsinhalte: * Verwerfung der Beschwerde als unzulässig * Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet * Aufhebung des angefochtenen Beschlusses + Anordnung oder Handlung * evtl. Kostenauferlegung (§ 80 I, II PatG) * evtl. Zurückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 80 III PatG) Typische Handlungen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses * Erteilung des Patents * Aufrechterhaltung des Patents * Widerruf des Patents * Zurückverweisung an DPMA (§ 79 III PatG) Bei Erlöschen des Patents wird in der Praxis in einer Schlußverfügung des Rechtspflegers festgestellt, daß das Beschwerdeverfahren als erledigt angesehen wird. Umstritten ist, ob dies tatsächlich zu einer rechtlich wirksamen Beendigung des Beschwerdeverfahrens führt.((siehe vah Hees, Verfahrensrecht in Patentsachen)).