====== Ende des Amtes des Schiedsgerichts ====== § 1056 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des Verfahrens endet, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen. **§ 1056 (3) ZPO** Vorbehaltlich des § 1057 Abs. 2 und der §§ 1058, 1059 Abs. 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens. ===== siehe auch ===== § 1056 ZPO -> [[Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens]] \\ Regelt die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens durch den endgültigen Schiedsspruch oder durch einen Beschluss des Schiedsgerichts.