====== Elektronisches Empfangsbekenntnis ====== Ein Rechtsanwalt muss Vorkehrungen dafür treffen, dass ein [[Zustellungsdatum]], das in einem von ihm abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis eingetragen ist, auch in seiner - noch in Papierform geführten - [[Handakte]] dokumentiert wird.(((BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 - I ZB 84/23)) An die Zustellung anknüpfende Fristen müssen anhand der Angaben im elektronischen Empfangsbekenntnis berechnet werden.((BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 - I ZB 84/23)) -> [[Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist]] ===== siehe auch ===== § 233 ZPO -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\