====== Elektronisches Dokument ====== § 130a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen und Bedingungen für das Einreichen von elektronischen Dokumenten bei [[Grundrecht:Gericht]] [-> [[Grundrecht:Elektronischer Rechtsverkehr]]] und schafft die rechtliche Grundlage für deren technische Ausgestaltung und Bearbeitung. § 130a (1) ZPO -> [[Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht]] \\ Elektronische Dokumente können bei Gericht eingereicht werden, einschließlich Schriftsätzen, Anträgen und Erklärungen der Parteien sowie von Dritten. § 130a (2) ZPO -> [[Voraussetzungen an das elektronische Dokument]] \\ Die Bundesregierung legt technische Anforderungen für die Eignung elektronischer Dokumente und deren Übermittlung fest. § 130a (3) ZPO -> [[Qualifizierte elektronische Signatur]] \\ Elektronische Dokumente müssen qualifiziert elektronisch signiert sein oder auf sicheren Übermittlungswegen eingereicht werden. § 130a (4) ZPO -> [[Sichere Übermittlungswege]] \\ Es werden verschiedene sichere Übermittlungswege für elektronische Dokumente festgelegt, die die Anforderungen an Authentizität und Integrität erfüllen. § 130a (5) ZPO -> [[Eingang des elektronischen Dokuments]] \\ Ein elektronisches Dokument gilt als eingegangen, sobald es auf der vorgesehenen gerichtlichen Empfangseinrichtung gespeichert ist. § 130a (6) ZPO -> [[Ungeeignete elektronische Dokumente und Nachreichung]] \\ Bei Ungeeignetheit eines elektronischen Dokuments für die gerichtliche Bearbeitung muss der Absender informiert werden und hat die Möglichkeit, das Dokument in geeigneter Form nachzureichen. ===== siehe auch ===== -> [[Grundrecht:Elektronischer Rechtsverkehr]] \\ Ermöglicht die digitale Kommunikation zwischen Gerichten, Anwälten, Behörden und Bürgern. BEA -> [[Besonderes elektronisches Anwaltspostfach]] \\ Dient Rechtsanwälten für eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs.