====== Elektronischer Berichtigungsvermerk ====== **§ 164 (4) ZPO** Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden. ===== siehe auch ===== § 164 ZPO -> [[Protokollberichtigung]]