====== Elektronische Zustellung ohne Beglaubigung ====== § 169 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein elektronisches Dokument ohne Beglaubigung zugestellt werden kann. **§ 169 (5) ZPO** Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es 1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist, 2. nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder 3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist. ===== siehe auch ===== § 169 ZPO -> [[Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung]] \\ Regelt die Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes und die Beglaubigung von Schriftstücken.