====== Elektronische Zustellung nur auf sicheren Übermittlungswegen ====== § 173 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass ein elektronisches Dokument elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden kann. **§ 173 (1) ZPO** Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. ===== siehe auch ===== § 173 ZPO -> [[Zustellung von elektronischen Dokumenten]] \\ Regelt die Zustellung von elektronischen Dokumenten, einschließlich der Anforderungen an sichere Übermittlungswege und die Nachweispflicht durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis.