====== Elektronische Übermittlung des Vermögensverzeichnisses ====== § 802d (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung des Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger. **§ 802d (2) ZPO** Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist. ===== siehe auch ===== § 802d ZPO -> [[Weitere Vermögensauskunft]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein Schuldner innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet ist, eine weitere Auskunft zu geben, sowie die Verarbeitung und Übermittlung von Vermögensverzeichnissen.