====== Elektronische Einreichung von Dokumenten ====== § 753 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Einreichung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher. **§ 753 (4) ZPO** Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen. ===== siehe auch ===== § 753 ZPO -> [[Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher und die Ermächtigung zur Einführung verbindlicher Formulare.