====== Elektronische Dokumente und Urteilsausdrucke ====== § 317 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften eines als elektronisches Dokument vorliegenden Urteils von einem Urteilsausdruck. **§ 317 (3) ZPO** Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden. ===== siehe auch ===== § 317 ZPO -> [[Urteilszustellung und -ausfertigung]] \\ Regelt die Zustellung und Ausfertigung von Urteilen, einschließlich der Bedingungen für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften.