====== Elektronische Beglaubigung von Dokumenten ====== § 169 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die elektronische Beglaubigung von Dokumenten. **§ 169 (4) ZPO** Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. ===== siehe auch ===== § 169 ZPO -> [[Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung]] \\ Regelt die Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes und die Beglaubigung von Schriftstücken.