====== Elektronische Akteneinsicht ======
**§ 299 (3) ZPO**
Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle [[Akteneinsicht]] durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.
===== siehe auch =====
§ 299 ZPO -> [[Akteneinsicht]]
====== Elektronische Akteneinsicht ======
§ 299 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Akteneinsicht bei elektronisch geführten Akten, einschließlich der Bereitstellung und Übermittlung der Akteninhalte.
**§ 299 (3) ZPO**
Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.
===== siehe auch =====
§ 299 ZPO -> [[Akteneinsicht; Abschriften]] \\
Regelt die Einsicht in Prozessakten und die Erteilung von Abschriften.