====== Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung ====== § 298a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Führung von Prozessakten in elektronischer Form und die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen zur Umsetzung dieser Regelungen. § 298a (1) ZPO -> [[Einführung der elektronischen Akte]] \\ Ermöglicht die elektronische Führung von Prozessakten und regelt die Zuständigkeit der Bundesregierung und der Landesregierungen zur Bestimmung der Rahmenbedingungen. § 298a (1a) ZPO -> [[Verpflichtende elektronische Aktenführung ab 2026]] \\ Legt fest, dass ab dem 1. Januar 2026 Prozessakten elektronisch geführt werden müssen und beschreibt die organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen. § 298a (2) ZPO -> [[Übertragung von Papierdokumenten in elektronische Form]] \\ Regelt die Übertragung von Papierdokumenten in elektronische Form und die Anforderungen an die Übereinstimmung und den Übertragungsnachweis. § 298a (3) ZPO -> [[Weiterführung von Papierakten in elektronischer Form]] \\ Ermächtigt die Regierungen, die Weiterführung von vor dem 1. Januar 2026 angelegten Papierakten in elektronischer Form zu regeln. § 298a (4) ZPO -> [[Standards für die Übermittlung elektronischer Akten]] \\ Ermächtigt die Bundesregierung zur Bestimmung der Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Aktenführung und elektronische Kommunikation|Aktenführung und elektronische Kommunikation]] \\ Regelt die Führung von Prozessakten und die elektronische Kommunikation im Zivilverfahren, einschließlich der Bedingungen für die elektronische Aktenführung und die Übermittlung von Dokumenten.