====== Einziehung der Kosten ====== § 125 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Einziehung von Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen eines Prozesses. § 125 (1) ZPO -> [[Einziehung der Gerichtskosten nach rechtskräftiger Verurteilung]] \\ Beschreibt, dass die Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten erst eingezogen werden können, wenn der Gegner rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist. § 125 (2) ZPO -> [[Einziehung der befreiten Gerichtskosten]] \\ Regelt, dass die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, eingezogen werden, soweit er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren im Allgemeinen|Verfahren im Allgemeinen]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Bestimmungen über die Kosten des Verfahrens und die Prozessführung.