====== Einziehung der Gerichtskosten nach rechtskräftiger Verurteilung ====== § 125 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten erst eingezogen werden können, wenn der Gegner rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist. **§ 125 (1) ZPO** Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist. ===== siehe auch ===== § 125 ZPO -> [[Einziehung der Kosten]] \\ Regelt die Einziehung von Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen eines Prozesses.