====== Einzelvernehmung von Zeugen ====== § 394 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass jeder Zeuge einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen ist. **§ 394 (1) ZPO** Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. ===== siehe auch ===== § 394 ZPO -> [[Einzelvernehmung]] \\ Regelt die Einzelvernehmung von Zeugen im Zivilprozess.