====== Einzelvernehmung ====== § 394 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Einzelvernehmung von Zeugen im Zivilprozess. § 394 (1) ZPO -> [[Einzelvernehmung von Zeugen]] \\ Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. § 394 (2) ZPO -> [[Gegenüberstellung widersprechender Zeugen]] \\ Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Zeugenbeweis|Zeugenbeweis]] \\ Regelt die Beweiserhebung durch Zeugen im Zivilprozess, einschließlich der Benennung von Zeugen, der Durchführung der Vernehmung und der besonderen Vorschriften zur Wahrung der Ordnung und Wahrheit im Verfahren.