====== Einzelrichter in Handelssachen ====== § 526 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass in Handelssachen nur der Vorsitzende als Einzelrichter fungieren kann. **§ 526 (4) ZPO** In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein. ===== siehe auch ===== § 526 ZPO -> [[Entscheidender Richter]] \\ Regelt die Übertragung von Rechtsstreitigkeiten an einen Einzelrichter im Berufungsverfahren und die Bedingungen, unter denen dies geschehen kann.