====== Einwendungen gegen die Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ====== § 954 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Rechtsbehelf des Schuldners gegen die Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland. **§ 954 (2) ZPO** Über den Rechtsbehelf des Schuldners wegen Einwendungen gegen die Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 entscheidet das Vollstreckungsgericht (§ 764 Absatz 2). Für den Antrag nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gelten § 906 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 907 entsprechend. ===== siehe auch ===== § 954 ZPO -> [[Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014]] \\ Regelt die Rechtsbehelfe, die im Zusammenhang mit der vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Verfügung stehen.