====== Einwendungen gegen die Löschung ====== § 882e (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Entscheidung über Einwendungen gegen die Löschung oder deren Versagung. **§ 882e (2) ZPO** Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt. ===== siehe auch ===== § 882e ZPO -> [[Löschung]]