====== Einwendungen gegen die Höhe des pfändungsfreien Betrages ====== § 899 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Frist und die Bedingungen, unter denen der Schuldner Einwendungen gegen die festgesetzte Höhe des pfändungsfreien Betrages erheben kann. **§ 899 (3) ZPO** Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat. ===== siehe auch ===== § 899 ZPO -> [[Pfändungsfreier Betrag; Übertragung]] \\ Regelt die Bestimmungen über den pfändungsfreien Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto und die Übertragungsmöglichkeiten nicht verbrauchter Beträge.