====== Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch ====== § 767 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, vom Schuldner im Wege der Klage beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen sind. **§ 767 (1) ZPO** Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. ===== siehe auch ===== § 767 ZPO -> [[Vollstreckungsabwehrklage]] \\ Regelt die Vollstreckungsabwehrklage, die es dem Schuldner ermöglicht, Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch geltend zu machen.