====== Einwendungen gegen den Europäischen Zahlungsbefehl ====== § 1095 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Zulässigkeit von Einwendungen gegen den Anspruch, die nach der Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls entstanden sind. **§ 1095 (2) ZPO** Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls entstanden sind und durch Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr geltend gemacht werden können. ===== siehe auch ===== § 1095 ZPO -> [[Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl]] \\ Behandelt den Vollstreckungsschutz und die Vollstreckungsabwehrklage gegen im Inland erlassene Europäische Zahlungsbefehle.