====== Einwendungen gegen den Anspruch nach Zustellung ====== § 796 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zulässigkeit von Einwendungen gegen den Anspruch nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids. **§ 796 (2) ZPO** Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. ===== siehe auch ===== § 796 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden.