====== Einwendungen gegen den Anspruch ====== § 797 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass § 767 Absatz 2 nicht auf Einwendungen gegen den Anspruch selbst anwendbar ist. **§ 797 (4) ZPO** Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 797 ZPO -> [[Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden]] \\ Regelt das Verfahren zur Erteilung und Anfechtung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Urkunden.