====== Einweisung und Erläuterung der Beweisfrage ====== § 404a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören und in seine Aufgabe einweisen soll. **§ 404a (2) ZPO** Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern. ===== siehe auch ===== § 404a ZPO -> [[Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen]] \\ Regelt die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht.