====== Einwand gegen die Befugnis zur Anspruchsgeltendmachung ====== § 265 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass dem Kläger, der veräußert oder abgetreten hat, der Einwand entgegengesetzt werden kann, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt ist, wenn das Urteil gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam wäre. **§ 265 (3) ZPO** Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei. ===== siehe auch ===== § 265 ZPO -> [[Veräußerung oder Abtretung der Streitsache]] \\ Behandelt die Auswirkungen der Veräußerung oder Abtretung einer Streitsache während eines laufenden Prozesses.