====== Einverständnis der Parteien für Entscheidungen ====== § 527 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Einzelrichter, im Einverständnis der Parteien auch im Übrigen zu entscheiden. **§ 527 (4) ZPO** Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden. ===== siehe auch ===== § 527 ZPO -> [[Vorbereitender Einzelrichter]] \\ Regelt die Zuweisung eines Rechtsstreits an einen Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung im Berufungsverfahren.