====== Eintragung der Sicherungshypothek ====== § 867 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Eintragung der Sicherungshypothek auf Antrag des Gläubigers und die Haftung des Grundstücks für die Eintragungskosten. **§ 867 (1) ZPO** Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung. ===== siehe auch ===== § 867 ZPO -> [[Zwangshypothek]] \\ Regelt die Eintragung und Wirkung einer Sicherungshypothek zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.